Gebirgsschützenkompanie

Wolfratshausen e.V.

S T A T U T

der 

Gebirgsschützenkompanie Wolfratshausen 

 

 

 

Artikel 1

 

Name und Sitz

 

  1. Die historische Schützenkompanie (wiedergegründet im Jahre 1983) führt den Namen "Gebirgsschützenkompanie Wolfratshausen", sie hat ihren Sitz in der Stadt Wolfratshausen.
  2. Die Gebirgsschützenkompanie ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB (VR Nr. 100045 Amtsgericht München).
  3. Die Kompanie gehört dem Bund der Bayerischen Gebirgsschützen-Kompanien an und ist dem Loisachgau zugeteilt.
  4. Die Kompanie ist auch Mitglied im Bayerischen Sportschützenbund.
  5. Die Gebirgsschützenkompanie ist politisch neutral.

 

 

 

Artikel 2

 

Zweck

 

  1. Die Gebirgsschützenkompanie Wolfratshausen pflegt alpenländische Sitte und wehrhaftes Brauchtum und nimmt die in der jahrhundertealten Traditon begründeten Verpflichtungen zum Schutze unserer Heimat wahr.

  2. Der statutenmäßige Zweck wird insbesondere durch heimat- und brauchtumsverbundene Veranstaltungen, Förderung des Naturschutzes und durch das Schießwesen verwirklicht.

  3. Die Schützenkompanie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mit den Aufgaben und Zielen der Schützenkompanie ist es vereinbar, soziale Institutionen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zu unterstützen.

  5. Die Gebirgsschützenkompanie wird ehrenamlich geführt.

 

 

 

Artikel 3

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr der Gebirgsschützenkompanie ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

Artikel 4

 

Aufnahme von Mitgliedern 

 

  1. Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen sind zulässig.
  2. Anträge auf Aufnahme sind schriftlich an den Hauptmann zu richten. Mit dem Aufnahmeantrag müssen die Statuten und Kompanie-Ordnungen der Gebírgs-schützenkompanie anerkannt sowie zwei Bürgen benannt werden (ersatzweise kann ein polizeiliches Führungszeugnis in Frage kommen).
  3. Über den Aufnahme-Antrag entscheidet der Kompanie-Ausschuss. Eine Ablehnung muß nicht begründet werden. Die Bekanntgabe der Aufnahme erfolgt jeweils bei der nächsten Kompanie-Versammlung.
  4. Als Ehrenmitglied kann aufgenommen werden, wer sich um die Gebirgschützenkompanie, das wehrhafte Brauchtum und die Tradition besonders verdient gemacht hat.

 

 

 

Artikel 5

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder  

 

  1. Der Zusammenhalt unserer Schützenkompanie beruht wesentlich auf Kameradschaft; dies schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung anderer Auffassungen ein.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Kompanie teilzunehmen und ihre Einrichtungen zu benutzen. Über besondere Fälle entscheidet der Hauptmann.
  3. Stimmrecht bei der Kompanieversammlung haben alle Mitglieder, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich der Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Kompanie nach besten Kräften zu fördern und die Statuten  einschließlich der Kompanie-Ordnungen und Anordnungen der Hauptmannschaft zu beachten und zu befolgen.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten und die für die Schützenkompanie notwendigen Auskünfte (z.B. Änderung der Anschrift und des Bankkontos) unaufgefordert zu geben.
  6. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

 

 

Artikel 6

 

Ende der Mitgliedschaft   

1.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschluss.

Austritt: Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.

Ausschluss: Er kann erfolgen  bei Verstößen gegen die Statuten einschließlich der Kompanie-Ordnungen und die Beschlüsse der Hauptmannschaft sowie bei schweren Verstößen gegen Anstand, Sitte und Strafrecht. Der Ausschluss kann ebenfalls erfolgen, wenn der jeweilige Jahresbeitrag nicht bis zum Ablauf des übernächsten Jahres entrichtet ist.

2.
Über den Ausschluss entscheidet der Kompanie-Ausschuss; die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

3.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von 4 Wochen schriftlich beim Hauptmann Widerspruch einlegen. Die nächste Kompanieversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.

 

 

 

Artikel 7  

 

Mitgliedsbeitrag

 

  1. Die Gebirgsschützenkompanie erhebt von ihren Mitgliederen einen jährlichen Beitrag.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Kompanieversammlung beschlossen.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. In besonderen Fällen (z.B. langjährige Mitgliedschaft, soziale Gründe) kann der Hauptmann ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien; er hat die Hauptmannschaft darüber zu informieren.
  4. Der Jahresbeitrag ist als Bringschuld im 1. Quartal des Kalenderjahre zu entrichten.

 

 

 

Artikel 8

 

Verwendung der finanziellen Mittel

 

Alle Mittel dienen ausschließlich zur Erfüllung des Kompaniezwecks, sie dürfen nur für statutengemäße Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus den Mitteln der Schützenkompanie. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Schützenkompanie fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

Artikel 9

 

Organe der Schützenkompanie

 

Die Organe der Schützenkompanie sind:

 


1. Kompanieversammlung    


2. Hauptmannschaft


3. Kompanieausschuss

 

 

 

 

Artikel 10

 

Kompanieversammlung

 

  1. Die Kompanieversammlung tritt einmal im Jahr zusammen, möglichst im 1. Quartal. Sie wird vom Hauptmann durch persönliches Anschreiben der Mitglieder einberufen.
  2. Die Ladung hat mindestens zehn Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen; sie soll sich auf folgende Punkte erstrecken:

2.1
Entgegennahme der Jahresberichte


a) des Hauptmannes


b) des Kompanieschreibers


c) des Schützenmeisters


d) des Zahlmeisters


e) der Rechnungsprüfer

2.2
Entlastung der Hauptmannschaft

2.3
Nach Ablauf der Amtsperiode Wahl


    - der Hauptmannschaft


    - des Ausschusses und der Rechnungsprüfer

2.4
Statutenänderungen

2.5
Verschiedenes

 

 

 

Artikel 11

 

Hauptmannschaft

 

  1. Die Hauptmannschaft besteht aus:

Hauptmann

Oberleutnant als Stellvertreter

Leutnant als Zahlmeister

Leutnant als Kompanieschreiber

Jäger / Oberjäger als 1. Schützenmeister
 2.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Hauptmann und sein Stellvertreter. Sie vertreten die Schützenkompanie gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur zur Vertretung berechtigt, wenn der Hauptmann verhindert ist.

 

 

 

Artikel 12

 

Kompanieausschuss

 

 

1. Der Kompanieausschuss besteht aus:


Hauptmannschaft

Fähnrich

2. Schützenmeister

Zeugwart

Jugendleiter

EDV-Beauftragter

3 weitere Mitglieder

1 Marketenderinnenvertreterin

1 Frauenvertreterin

 

 

 

Das komplette Statut sowie die Zusammenstellung der Kompanieordnung liegt im Schützenheim auf und kann auch dort eingesehen werden.